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Am Mittwoch, den 30. November 2022, hat das Bundesverwaltungsgericht einen langen Rechtsstreit zwischen einem Facebook-Follower und dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) mit einem Urteil zugunsten der Rundfunkanstalt beendet: Die Löschung der Kommentare des Klägers durch den MDR war rechtens. Doch warum darf der MDR das?

Wie hat alles angefangen?

Im Jahr 2018 hat der MDR 14 Kommentare des Klägers auf der MDR-Facebookseite mit einem Hinweis auf die Netiquette gelöscht. Die Löschungen hielt der Kläger für rechtswidrig, weshalb man sich vor dem Verwaltungsgericht in Leipzig traf. Dieses wies den Vorwurf bei 13 der gelöschten Kommentare zurück – nur ein Kommentar hätte also nicht gelöscht werden dürfen. Das sah der Kläger allerdings ganz anders und legte Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Bautzen ein. Das wiederum wies die Berufung 2020 mit der Begründung zurück, dass die Löschung der Kommentare auf Basis der aktuellen Gesetzeslage gerechtfertigt sei. Nun musste das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig darüber entscheiden, ob die Vorinstanz die richtige Entscheidung getroffen hat. Selbstverständlich gab es an den vorherigen Entscheidungen nichts zu rütteln, denn die Grundlage dafür ist der Staatsvertrag für Telemedien.

Der Rundfunkstaatsvertrag

Die Social-Media-Portale aller ARD-Rundfunkanstalten gelten als sogenannte kuratierte und journalistische Angebote, deren Fundament der Rundfunkstaatsvertrag bildet. Und genau hier liegt der gravierende Unterschied zur Facebookseite eines Unternehmens. Selbstverständlich ist es jedem Inhaber eines Social-Media-Kanals erlaubt, Kommentare, die beispielsweise rassistische Inhalte haben oder Urheberrechte verletzen, mit einem Hinweis zu entfernen. Unter dem Aspekt des Staatsvertrags für Telemedien unterliegt die Prüfung der Kommentare aber auch noch einem anderen Aspekt: Sie müssen einen Sendebezug haben. Daher dürfen Kommentare, die keinen Bezug zum Thema des jeweiligen Posts haben, gelöscht werden. Der Staatsvertrag gibt ganz klar vor, dass Foren und Chats ohne Sendebezug und redaktionelle Begleitung nicht zulässig sind. Dieser Themenbezug ist deshalb so eng ausgelegt, damit Diskussionen nicht durch Kommentatoren auf andere Themen „abschweifen“.

Eingriff in die Meinungsfreiheit?

Sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht haben entschieden, dass die Löschung solcher Kommentare natürlich einen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellt – aber die gelöschten Äußerungen des Klägers hätten überwiegend keinen Bezug zu den Beiträgen gehabt, unter denen er kommentierte. Daher war der Eingriff gerechtfertigt, denn der MDR war und ist an die Vorgaben des geltenden Rundfunkstaatsvertrags gebunden.

Jeder, der eigene Social-Media-Auftritte betreut, wünscht sich bestimmt das ein oder andere Mal, auch einfach löschen zu dürfen. Verständlich, aber zunächst sollte man erst einmal versuchen, die Diskussion sachlich zu beenden. Hat das keinen Erfolg, dann bitte auf die Netiquette hinweisen und löschen – immer daran denken: Don’t feed the troll.