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Natürlich testen auch wir KI in unserer täglichen Arbeit. Einige Kolleginnen und Kollegen recherchieren damit zu einem bestimmten Thema, andere experimentieren damit, um aus einem Fachartikel mit 8.000 Zeichen einen kurzen Text zu generieren – darüber wurde hier schon an der einen oder anderen Stelle berichtet. Die Ergebnisse beim Schreiben sind unterschiedlich, von „grottenschlecht“ bis „damit kann ich was anfangen“ ist alles dabei. Wesentlich einfacher ist es, sich Bilder erstellen zu lassen. Hier kann man eigentlich nicht viel falsch machen. Oder doch? Denn jedes Mal, wenn ich meinen Prompt für ein Bild eingebe, stellt sich die Frage nach dem Urheberrecht. Das Problem: Generative Text-Bild-Modelle wie Midjourney und DALL-E werden mit Milliarden von Bildern aus dem Internet trainiert, meist ohne Wissen oder Zustimmung der Urheberinnen und Urheber. Verstoße ich also möglicherweise gegen geltendes Recht? Und wer ist eigentlich der Urheber eines mittels Künstlicher Intelligenz erstellten Bildes?

Rechtliche Grauzone

So viel zur ersten Frage: Bislang gibt es weder Rechtsprechung noch Gesetze, die die Urheberschaft an KI-generierten Inhalten eindeutig regeln. Auch die im August von der EU veröffentlichten KI-Verordnung hilft einem hier nicht weiter. In den USA laufen aktuell bereits Klagen gegen die Schöpfer von Stability AI and Midjourney. Die zentrale Frage dabei ist: Können die von der KI generierten Bilder als rechtlich eigenständige Werke gelten, oder ähneln sie zu stark den Ursprungswerken und verletzen damit Urheberrechte? Ich bin mir sicher, dass hier noch reichlich „Regelbedarf“ besteht. 

Erste Regelungen zur Kennzeichnung in Sicht

Am 13. Juni wurde die europäische Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung 2024/1689) verabschiedet – und die regelt zumindest einmal die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte. Sie gilt grundsätzlich ab dem 2. August 2026, einzelne Aspekte jedoch bereits ab Februar bzw. August 2025. 

Urheber: Mensch oder Maschine?

KI-Algorithmen schaffen zwar aus vorhandenen Informationen neue Werke, sind aber keine eigenständigen Persönlichkeiten und haben daher auch keine Rechte an den von ihnen geschaffenen Ergebnissen. Als Urheber schieden sie somit aus. Die Programmiererinnen und Programmierer, also die Softwareentwickler, einer KI-Anwendung sind ebenfalls raus: Sie haben keinen Anspruch auf die Rechte an den Ergebnissen ihrer Arbeit da sie die Bilder oder Texte nicht selbst erschaffen. Im Moment kann also niemand Rechte an den KI-Ergebnissen geltend machen – zumindest an den unbearbeiteten. Setze ich mich nun jedoch hin, und bearbeite den KI-Output, ändert sich die Situation. Wird dabei ein gewisses Maß an Originalität oder individueller kreativer Leistung erreicht, werde ich zum Urheber. Es gilt, die sogenannte Schöpfungshöhe zu erreichen. Das bedeutet, dass sich mein Werk klar von bereits existierenden abgrenzen muss. Ob das der Fall ist, liegt für Bilder auf Basis der KI derzeit im Ermessen der Justiz, denn auch hier gibt es keine klare Regelung.

Schutz vor Urheberverletzungen 

Wenn Künstlerinnen und Künstler nicht möchten, dass ihre Daten für das Mining (der Prozess, bei dem sich die Künstliche Intelligenz die Daten aus dem Internet sammelt) verwendet werden, sollten sie das auf ihren Internetseiten klarstellen. Das Problem dabei ist allerdings, dass der Crawler, der das Material fürs KI-Training sucht und analysiert, diesen Vorbehalt lesen können muss. Das lässt sich ganz einfach lösen, indem man das Copyright in Bilder einbindet oder bestimmte Webseiten schützt. Aber bestimmt werden einige schlaue Köpfe bald technische Standards entwickeln, die den Umgang mit dem Urheberrecht gesetzeskonform lösen. Nötig wäre es auf jeden Fall.

Zum Beitragsbild sagt DALL-E: Hier ist das Bild zum Thema „Künstliche Intelligenz und Urheberrecht“. Es zeigt eine futuristische Gerichtsszene, die das komplexe Verhältnis zwischen KI und dem Urheberrecht darstellt.


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