Das passende Bildmaterial für den eigenen Social Media-Auftritt ist nicht immer leicht zu finden – davon können auch wir ein Lied singen. Zum Glück bietet Google eine riesige Auswahl an Fotografien und Grafiken. Aber Achtung! Damit macht man sich unter Umständen schnell strafbar, denn sowohl das Urheber- als auch das Persönlichkeitsrecht gelten selbstverständlich ebenfalls für die sozialen Netzwerke. Doch was verbirgt sich eigentlich hinter den Begriffen? Und wie kann verhindert werden, dass ein scheinbar harmloser Post rechtliche Folgen nach sich zieht? Wir geben einen kurzen Überblick inklusive Handlungsempfehlungen zum Thema Social Media Recht. (Disclaimer: Das ist keine Rechtsberatung!)
Das Urheberrecht
Fotos, Musik, Videos; Kunst, Literatur oder Zeitungsartikel – sie alle haben eines gemeinsam: In der Regel sind sie urheberrechtlich geschützt (ja, auch dieser Text, den ich gerade verfasse). Aber was ist denn ein Urheber? Natürlich die Person, die dieses Werk geschaffen, also fotografiert, gemalt, komponiert oder geschrieben hat. Er oder sie alleine bestimmt darüber, ob, wann und wie das Werk veröffentlicht wird. Das Urheberrecht schützt den Urheber also vor dem ungewollten Gebrauch seiner Werke durch Dritte – es sei denn, diese haben ein Nutzungsrecht erworben. Engagiert ein Unternehmen beispielsweise einen Fotografen, um das neue Firmengebäude auf der eigenen Homepage zu präsentieren, erwirbt es mit der Zahlung des Honorars das Recht, dieses Bild zu nutzen. Doch Vorsicht: Das Urheberrecht bleibt dennoch beim Fotografen – übrigens bis 70 Jahre nach dessen Tod. Unsere Empfehlung bezüglich Bildmaterial für die sozialen Kanäle: selbst machen. Ist dies nicht möglich, bieten Bildagenturen wie beispielsweise fotolia eine ziemlich große Auswahl gegen eine Gebühr für die Nutzungsrechte. Von Seiten, die lizenzfreie Bilder kostenlos anbieten, raten wir jedoch grundsätzlich ab. Denn dort kann jeder anonym Bilder hochladen und es wird von den Seitenbetreibern nicht geprüft, ob ein Foto nicht doch urheberrechtlich geschützt ist – und das deutsche Urheberecht kennt keinen gutgläubigen Erwerb.
Das Persönlichkeitsrecht
Laut Grundgesetz hat jeder das Recht auf eine freie Entfaltung seiner Persönlichkeit – wenn dabei die Rechte anderer nicht verletzt werden. Jedem dürfte nicht erst seit den letzten Diskussionen über die DSGVO klar sein, dass nicht jeder beliebig personenbezogene Daten anderer erheben, speichern und verwenden darf. Ein weiterer für unsere Arbeit entscheidender Punkt fällt ebenfalls unter das Persönlichkeitsrecht: das Recht am eigenen Bild. Die fotografierte Person entscheidet selbst, ob und unter welchen Bedingungen die eigene Abbildung veröffentlicht werden darf. Ist der- oder diejenige also auf einem Porträt klar zu erkennen, muss sie das Einverständnis zur Verwendung geben. Ausgenommen hiervon ist lediglich die journalistische Berichterstattung. Selbstverständlich muss ein Journalist, der aus dem Gerichtssaal über eine Straftat berichtet, nicht erst die Erlaubnis vom potenziellen Rechtsbrecher zur Veröffentlichung einholen, aber er darf in der Regel nicht den vollen Namen der angeklagten Person nennen. Handelt es sich jedoch um eine Person des öffentlichen Lebens, kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht selten mit dem Grundsatz der Pressefreiheit. In diesen Fällen muss dann eventuell der Richter entscheiden, welches Recht mehr wiegt.
Übrigens haben auch Kinder ein Persönlichkeitsrecht. Wenn nicht mindestens ein Teil sogenannter sorgeberechtigter Eltern einer Veröffentlichung zugestimmt hat, ist diese nicht legal. Bilder vom Firmenfest mit Mitarbeitern und deren Kindern dürfen daher erst nach Zustimmung der abgebildeten Personen oder eben den Eltern auf der Facebook-Seite gepostet werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst unter anderem auch den Schutz der Ehre (Vorsicht bei Beleidigungen) oder des gesprochenen und geschriebenen Worts.
Quelle Headerbild: Fotolia/fotogestoeber
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